
Denn ihr seid alle durch den Glauben Gottes Kinder in Christus Jesus. (Gal 3,26)
Präambel
Diese Satzung ist verfasst worden, um eine nachvollziehbare Struktur der Studierendenschaft zu ermöglichen, deren formale Abläufe klar und verständlich darzustellen und eine praktische Handreichung für die Arbeit der Studierendenschaft anzubieten. Diese Satzung dient daher vor allem der Orientierung und Hilfestellung. Erfüllt sie diese Zwecke nicht mehr, ist sie den neuen Gegebenheiten entweder anzupassen oder gar zu verwerfen.
§ 1 Die Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft führt den offiziellen Namen „Landeskonvent der Oldenburger Theologie- und Religionspädagogikstudierenden“, nachfolgend „Landeskonvent“ genannt.
(2) Dem Landeskonvent gehören alle auf der Landesliste beim Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (ELKiO) gemeldeten Studierenden an, die das Pfarramt oder Diakonat anstreben.
(3) Der Landeskonvent gliedert sich in Ortskonvente mit den an den jeweiligen Studienorten immatrikulierten Studierenden. Auch einzelne Studierende an einem Studienort bilden einen Ortskonvent. Sind mehrere Studierende ansässig, ernennen sie ein/e Sprecher/in aus ihrer Mitte.
(4) Organe des Landeskonvents, durch den er vertreten wird, sind die Vollversammlung (VV) und der SprecherInnenrat (SR).
(5) Zum besseren Informationsaustausch zwischen den Studierenden wird jedes Semester das Studierendenheft „Geistesblitz“ erstellt.
§ 2 Die Vollversammlung
(1) Die VV ist das höchste beschlussfassende Organ des Landeskonvents. Auf ihr werden alle Studentica verhandelt.
(2) Die VV tritt zweimal im Jahr im Rahmen der Studierendentagung des Oberkirchenrats der ELKiO zusammen.
(3) Auf der VV haben alle Mitglieder des Landeskonvents Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Gäste können auf Beschluss der VV zugelassen werden.
(4) Die VV ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Landeskonvents anwesend sind. Andernfalls dient die VV zum reinen Informationsaustausch.
(5) Die Sitzungs-, Rede- und Wahlleitung obliegt dem SR. Dieser beruft auch die VV ein, bereitet die Tagesordnung vor und lädt rechtzeitig alle Mitglieder des Landeskonvents ein.
(6) Zu jeder VV ist ein Protokoll zu erstellen, das die wichtigsten Ergebnisse und essentielle Diskussionsinhalte enthält. Dazu wird zu Beginn der VV ein/e Protokollant/in per Akklamation bestimmt.
(7) Die Beschlüsse der VV werden mit relativer Mehrheit gefasst. Bei wichtigen inhaltlichen und personellen Entscheidungen ist nichtsdestoweniger ein Konsens anzustreben.
(8) Zur Orientierung in Bezug auf die Arbeitsweise und die formalen Richtlinien während einer VV kann die Geschäftsordnung des „Studierendenrat Evangelische Theologie“ (SETh) herangezogen werden.
§ 3 Der SprecherInnenrat
(1) Der SR ist das repräsentative Vertretungsorgan des Landeskonvents zwischen den Vollversammlungen.
(2) Der SR besteht aus zwei Studierenden, die für jeweils zwei Semester von der VV in geheimer Wahl gewählt werden. Erneute Wiederwahlen sind möglich.
(3) Der SR hält regelmäßigen Kontakt zum Oberkirchenrat der ELKiO, den Beauftragten des Landeskonvents, den Ortskonventen und ist für eine reibungslose Arbeit des Landeskonvents verantwortlich. Er gewährleistet einen Informationsaustausch und vermittelt zwischen verschiedenen Positionen.
(4) Alle Aktivitäten, Schriftverkehr, Protokolle und Berichte sind vom SR in geeigneter Form zu dokumentieren und zusammen mit sämtlichen anderen Unterlagen an die Nachfolger/innen im Amt zu übergeben.
§ 4 Beauftragte des Landeskonvents
(1) Der Landeskonvent hat Beauftragte für verschiedene Aufgaben:
a. eine/n Beauftragte/n für Finanzen
b. zwei Beauftragte für die Synode der ELKiO
c. eine/n Beauftragte/n für den SETh
d. eine/n Beauftragte/n für die Internetpräsenz des Landeskonvents
(2) Die Beauftragten werden von der VV für jeweils zwei Semester gewählt. Nach zwei Semestern können die Amtsinhaber/innen per Akklamation für ein weiteres Semester bestätigt werden, bis es Gegenkandidat/innen gibt oder die Amtsinhaber/innen zurücktreten.
(3) Es können für alle Beauftragten Stellvertreter/innen gewählt werden.
(4) Die Beauftragten berichten zu jeder VV von ihrer Arbeit. Der/Die Beauftragte für Finanzen bedarf zudem der Entlastung durch die VV nach Abschluss des Haushaltsjahrs.
(5) Der/Die Beauftragte für den SETh vertritt unbeschadet seiner/ihrer eigenen Interessen auf der VV des SETh die Interessen und Beschlüsse des Landeskonvents.
(6) Es können ggf. Beauftragte für weitere Aufgaben gewählt werden.
§ 5 Änderungen der Satzung
(1) Zur Änderung oder Aufhebung der Satzung bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden auf einer VV.
(2) Die Änderung oder Aufhebung der Satzung tritt erst nach Schluss der VV in Kraft.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 13. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig verlieren damit alle vorhergehenden Ordnungen ihre Gültigkeit.
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